Allgemeine Geschäftsbedingungen


Hinweis:
Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen aufmerk­sam durch. Kunden­aufträge können nur bearbeitet werden, wenn sich der Kunde / Besteller damit einverstanden erklärt hat.


§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäfts­beziehung zwischen der Fairflexx Digital GmbH und dem Kunden / Besteller gelten die nach­fol­gen­den Allgemeinen Geschäfts­­bedingungen. Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Bestand­teile des Vertrages zwischen dem Auftrag­geber und Fairflexx sowie für alle Zusatz- und Folge­bestellungen.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Bezugsbedingungen

  1. Der Umfang der Lieferung und/oder Dienstleistung der Fairflexx Digital GmbH ist im schriftlichen Angebot der Fairflexx Digital GmbH fest­gelegt. Wenn Fairflexx Digital GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt und die Auftrags­bestä­tigung von der Be­stel­lung abweicht, dann kommt der Ver­trag auf Grund­lage der Auf­trags­­bestä­tigung zu­stande, sofern der Auftrag­­geber nicht binnen 8 (acht) Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
  2. Änderungen der Angebote aufgrund von Irrtümern und Druck­fehlern, und zwar auch in Bezug auf Preise und technische Angaben, bleiben der Fairflexx Digital GmbH vor­behalten. Prospekte und sons­tige Werbe­mittel enthal­ten eine all­ge­meine und unver­bind­liche Beschrei­bung der Produkte der Fairflexx Digital GmbH und werden nicht Vertrags­inhalt.
  3. Für den Abschluss des Vertrages und die Ausführung der Leistung allenfalls erforder­liche Genehmi­gungen von Behörden oder sons­tigen Dritten sind vom Auftrag­geber zu erwirken. Die Fairflexx Digital GmbH ist nicht zur Erbringung der Leistungen ver­pflich­tet, bevor die erfor­der­­li­chen Genehmi­gungen rechts­kräftig erteilt wurden. Der Auftrag­geber verpflich­tet sich, den Verwender von allfälligen Geneh­mi­gungs­­erforder­­nissen unverzüglich zu informieren und dies­­bezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

§ 3 Leistung, Leistungszeit

  1. Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Erfolgt nach Vertrags­abschluss ein­ver­nehmlich eine Abänderung oder Ergänzung der Leistung, so verlän­gert sich die Leistungsfrist auto­ma­tisch um einen angemes­senen Zeitraum.
  2. Die Erbringung der Leistung erfolgt auf eine von der Fairflexx Digital GmbH gewählte, branchenübliche Weise innerhalb der norma­len Geschäfts­zeit. Erfolgt aus nicht vom Verwen­der zu vertre­tenden Gründen eine Leis­tungs­erbringung außerhalb der nor­malen Geschäfts­zeiten, werden Zuschläge gemäß der örtlich zum Zeit­punkt der Leistungs­erbringung geltenden Preisliste der Fairflexx Digital GmbH gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Der Versand der Leistung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftrag­gebers. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertrags­gegen­standes an den Transpor­teur auf den Auftraggeber über. Die Kosten für Sonder­verpackungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach gesonderter Ver­ein­barung und auf Kosten des Auftraggebers kann der Versand der Leis­tung der Fairflexx Digital GmbH gegen Bruch, Feuer­schäden und Untergang versichert werden.
  4. Bei Annahmeverzug wird der Auftrag­geber unbeschadet weiterer Ansprüche der Fairflexx Digital GmbH lager­zins­pflichtig. Die Fairflexx Digital GmbH ist bei Annahmeverzug zudem berechtigt, 5% des Kauf­preises als Unkosten­beitrag für die Bear­beitung zu fordern bzw. einzu­behalten. Die Geltend­machung eines darüber­hinaus­gehenden Schadens bleibt vor­behalten.
  5. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen tech­ni­schen Voraus­setzungen für die Erbringung der Leistung gegeben sind. Der Auf­trag­geber garantiert, dass die tech­nischen Anlagen, wie etwa Zulei­tun­gen, Verkabe­lungen, Hard­ware, Netz­werke in technisch einwand­freiem und betriebs­bereitem Zu­stand und mit der Leistung der Fairflexx Digital GmbH kompatibel sind.
  6. Der Auftraggeber ist dazu verpflich­tet, auch der Fairflexx GmbH ent­stan­dene Reisekosten im Zusam­men­hang mit der Erbringung der Leistung gemäß der örtlich zum Zeitpunkt der Leistungs­erbringung geltenden Preisliste nach tatsäch­lichem Aufwand, falls dieser Auf­wand nicht schon im Angebot inkludiert ist, zu tragen.
  7. Werden aus Gründen, die nicht von der Fairflexx Digital GmbH zu vertreten sind, zusätzliche, nicht im Vertrags­umfang enthaltene Arbeiten oder Leistun­gen erfor­der­lich, damit der Verwender seine vertragsgemäße Leistung erbringen kann, gilt die Fairflexx Digital GmbH als vom Auftrag­geber mit deren Umsetzung beauftragt.
  8. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistung nach voll­stän­diger Bezahlung des vereinbarten Ent­gelts, am bekannt­gege­be­nen Ort, zum bekannt­gegebenen Zweck und in Überein­stim­mung mit dem Ver­trag zu benutzen. Eine darüber­hinaus­gehende Nutzung ist dem Auftrag­geber untersagt und erfor­dert daher das vorherige schrift­liche Ein­ver­ständ­nis der Fairflexx Digital GmbH.

 

§ 4 Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Vertrag kommt auf Grundlage der Auftrags­bestä­tigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht binnen 8 (acht) Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.

 

§ 5 Preise / Entgelt und Versandkosten (selbst eintragen); Könnte ggf. so aussehen – würde ich wie folgt formulieren:

  1. Die Preise verstehen sich in EURO exklusive gesetzlicher Steuern, Abgaben, Zölle oder anderer Gebühren.
  2. Bei dauernder Geschäftsverbindung erfolgen spätere Bestel­lungen zu den jeweils zum Bestellungs­zeit­punkt geltenden aktuellen Preisen.
  3. Wesentliche Änderungen der Kalku­lations­grund­lage nach Vertrags­ab­schluss (insbesondere bei Lohn, Energie, Material, Wechsel­kursen usw.) berechtigen die Fairflexx Digital GmbH zur nach­träg­lichen Anpas­sung der Preise.
  4. Zahlungsverzug jeder Art und die Eröffnung eines In­sol­venz­verfah­rens oder die Nichteröffnung eines Insol­venz­ver­fah­rens mangels Vermögen führen zum Verlust sämtlicher Rabatte und Nachlässe, die dem Auftrag­geber gewährt wurden.
  5. Das Entgelt bei periodisch verrechenbaren Leistungen ist  wert­gesichert nach dem Harmoni­sierten Ver­brau­cher­­preis­­index der EU (HVPI), wobei der Monat, in dem der jeweilige Vertrag ab­geschlossen wurde, als Aus­gangs­basis dient.
  6. Die Fairflexx Digital GmbH ist berechtigt, 30 % der Gesamtforderung nach Ab­schluss des Vertrages, 40 % bei Lie­fe­rung und 30 % nach Erbringung der Leistung in Rechnung zu stellen. Sämtliche Rech­nungen sind sofort mit Erhalt der Rech­nung zur Zahlung fällig.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software ausschließlich gemäß den Softwarebestimmungen zu nutzen. Die Nutzung evtl. mit­gelieferter Software Dritter unter­liegt den jeweils anwend­baren Vertrags­bestim­mungen der jeweiligen Hersteller.

 

§ 6 Zahlungs- und Lieferbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Firmen­sitz an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
  2. Der Kaufpreis ist bei Lieferung gegen Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Danach tritt Verzug unter Veran­schlagung von Verzugs­zinsen i.H.v. 5% ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

 

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate. Mängel sind bei sons­tigem Verlust aller daraus resul­tie­ren­den Ansprüche unverzüg­lich, jeden­falls aber innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich mit einer de­tail­lierten Beschreibung des Mangels zu rügen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur voll­ständigen Erfüllung der Kauf­preis­forde­rung durch den Be­steller verbleibt die gelieferte Ware im Eigen­tum der Fairflexx Digital GmbH.

 

§ 9 Datenschutz

Wir nutzen Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für Zwecke rund um die Bestellung der Software wie auch für die Information zum jeweili­gen Kunden-Lieferstatus und für inter­ne Kundenanalysen. Persönliche Kunden­daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

Der Kunde / Besteller stimmt der Erhe­bung, Verarbeitung und Nutzung der im Zusammenhang mit der Geschäfts­beziehung erhaltenen Daten ausdrück­lich zu.

Der Kunde / Besteller hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berich­tigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung:

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nichts Abwei­chendes vereinbart ist, haften wir auf Schadens­ersatz nur:

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesund­heit, die auf einer vorsätz­lichen oder fahr­läs­sigen Pflicht­verlet­zung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahr­läs­sigen Pflichtverletzung eines unserer gesetz­lichen Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätz­lichen oder grob fahr­läs­sigen Pflicht­verlet­zung eines unserer gesetz­lichen Ver­tre­ter, leitenden Angestellten oder Erfül­lungs­gehilfen beruhen;
  3. für sonstige Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verlet­zung vertragswesentlicher Pflich­ten (Kardinal­pflichten) von uns oder der vorsätz­lichen oder fahr­läs­sigen Verletzung vertrags­wesent­licher Pflich­ten (Kardinal­pflich­ten) eines unserer gesetz­lichen Vertre­ter, leitenden Ange­stell­ten oder Erfül­lungs­gehilfen beruhen; vertrags­wesent­liche Pflichten (Kardinal­pflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs­ge­mäße Durchführung des Vertra­ges erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut;
  4. für Schäden, die in den Schutz­bereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaf­fenheits- oder Halt­bar­keits­garantie fallen.

 

Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.

Im Falle der einfach fahrlässigen Ver­let­zung einer vertrags­wesent­lichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischer­weise zu erwarten­dem Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vertrags­wesent­liche Pflichten (Kardinal­pflichten) sind Pflichten, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­tra­ges erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regel­mäßig vertraut.

Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkt­haftungs­gesetz, bleiben von den vorste­henden Regelungen unberührt.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Verein­barung ungültig oder undurch­setz­bar sein oder werden, bleibt der Rest dieser Vereinbarung da­durch unbe­rührt. Ungültige oder undurch­setz­bare Bestim­mungen sind von den Ver­trags­teilen durch gültige und durch­setz­bare Re­ge­lungen zu ersetzen, welche den beab­sich­­tigten wirt­schaft­lichen Zweck am ehesten erreichen und branchen­üblich sind. Dieselbe Regelung gilt sinn­gemäß für allfällige Lücken.

 

§ 12 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand / Gerichts­stands­verein­barung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts. Der Vertrag unter­liegt dem am Unternehmens­sitz der Fairflexx Digital GmbH anwendbaren Recht unter Ausschluss aller Ver­wei­sungs­normen sowie des Überein­kom­mens der Vereinten Nationen über Ver­trä­ge über den inter­natio­nalen Warenkauf (CISG).
  2. Ist der Besteller Kaufmann oder juris­tische Person des öffent­lichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus dem Vertrags­verhältnis das für die Fairflexx Digital GmbH gemäß des Gesell­schafter­vertrages zuständige Gericht. Dieses hat den Gerichts­sitz in Stuttgart.
  3. Erfüllungsort für die Erbringung der Leistung ist der Sitz der Fairflexx Digital GmbH. Der Vertrag unterliegt dem am Unter­neh­mens­sitz anwend­baren Recht unter Aus­schluss aller Verweisungs­normen sowie des Über­ein­kom­mens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter­natio­nalen Warenkauf (CISG).

 

§ 13 Schriftlichkeit / Nebenabreden

Erweiterungen und Änderungen des Vertrages sowie Abwei­chun­gen von dem Vertrag bedürfen zur Gültigkeit der Schrift­form und Unterschrift beider Parteien. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schrift­lich­keits­gebot. Mündliche Neben­abreden bestehen nicht bzw. verlieren mit Abschluss des Vertrages ihre Gültigkeit.


Anlage 1:

Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Artikel 5 DSGVO


(1) Personenbezogene Daten müssen:

  1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betrof­fene Person nach­vollzieh­baren Weise verarbeitet werden („Recht­mäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu verein­ba­ren­den Weise weiter­verarbeitet werden; eine Weiter­verar­beitung für im öffent­lichen Inter­esse liegende Archiv­zwecke, für wissen­schaft­liche oder historische Forschungs­zwecke oder für statisti­sche Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprüng­lichen Zwecken („Zweck­bindung“);
  3. dem Zweck angemessen und erheb­lich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwen­dige Maß beschränkt sein („Daten­­mini­mierung“);
  4. sachlich richtig und erforder­lichen­falls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maß­nah­men zu treffen, damit personen­­bezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung un­rich­tig sind, unverzüg­­lich gelöscht oder berich­tigt werden („Richtig­keit“); 4.5.2016 L 119/35 Amtsblatt der Euro­päi­schen Union DE (1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro­päi­schen Parlaments und des Rates vom 9. Septem­ber 2015 über ein Informations­verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor­mations­­gesell­schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
  5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifi­zierung der betrof­fe­nen Personen nur so lange ermög­licht, wie es für die Zwecke, für die sie ver­arbeitet werden, erforderlich ist; perso­nen­­bezogene Daten dürfen län­ger gespeichert werden, soweit die personen­bezogenen Daten vorbehalt­lich der Durch­füh­rung geeigneter technischer und orga­nisa­tori­scher Maß­nah­men, die von dieser Verord­nung zum Schutz der Rechte und Frei­hei­ten der be­trof­fenen Person gefordert werden, ausschließ­­lich für im öffent­lichen Interesse liegende Archiv­zwecke oder für wissen­schaft­liche und his­to­rische Forschungs­zwecke oder für statis­ti­sche Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicher­begrenzung“);
  6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicher­heit der personen­bezogenen Daten gewähr­leistet, einschließ­lich Schutz vor un­befug­­ter oder unrecht­mäßi­ger Verarbeitung und vor un­beab­sich­tig­tem Verlust, un­beabsich­tig­ter Zerstörung oder un­beabsich­tig­ter Schädigung durch geeignete technische und orga­nisa­torische Maßnahmen („Inte­gri­tät und Vertrau­lich­keit“);

 

Art. 32 Abs. 4 DSGVO

  1. Der Verantwort­liche und der Auftrags­­verarbeiter unter­nehmen Schritte, um sicher­zu­stellen, dass ihnen unter­stellte natürliche Perso­nen, die Zu­gang zu personen­bezo­genen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwort­­lichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitglied­­staaten zur Verarbeitung ver­pflichtet.

 

Art. 83 Abs. 4 DSGVO

  1. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unter­nehmens von bis zu 2 % seines gesam­ten welt­weit erzielten Jahres­umsatzes des voran­gegan­genen Geschäfts­­­jahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
    1. die Pflichten der Verantwort­lichen und der Auftrags­verar­beiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
    2. die Pflichten der Zertifizierungs­­stelle gemäß den Artikeln 42 und 43;
    3. die Pflichten der Überwachungs­stelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.

 

§ 42 BDSG

  1. Mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer wissent­lich nicht allgemein zugäng­liche personen­­bezogene Daten einer großen Zahl von Perso­nen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    1. einem Dritten übermittelt oder
    2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.
  2. Mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer personen­bezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
    1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
    2. durch unrichtige Angaben erschleicht

    und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags­berechtigt sind die betrof­fene Person, der Verantwort­liche, die oder der Bundes­beauftragte und die Aufsichts­behörde.
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verord­nung (EU) 2016/679 darf in einem Straf­ver­fah­ren gegen den Melde­pflich­tigen oder Benach­richti­genden oder seine in § 52 Absatz 1 der Straf­prozess­ordnung bezeich­neten Angehörigen nur mit Zustimmung des Melde­pflich­tigen oder Benach­richti­genden verwendet werden.

 

§ 43 BDSG

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
    2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
  2. Die Ordnungs­widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzig­tausend Euro geahndet werden.
  3. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrich­tigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verord­nung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs­widrig­keiten gegen den Melde­pflich­tigen oder Benach­rich­tigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Straf­prozess­ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim­mung des Melde­pflichtigen oder Benach­richti­genden verwendet werden.

 

Strafgesetzbuch (StGB):


§ 202a Ausspähen von Daten

  1. Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangs­sicherung verschafft, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.
  2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magne­tisch oder sonst nicht unmit­telbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

 

§ 202b Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mit­teln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nicht­öffent­lichen Daten­übermittlung oder aus der elek­tro­magne­tischen Ab­strahlung einer Daten­verarbeitungs­anlage verschafft, wird mit Freiheits­strafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

  1. Wer eine Straftat nach §­202a oder § 202b vorbereitet, indem er
    1. Passwörter oder sonstige Siche­rungs­­codes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermög­lichen, oder
    2. Computer­­programme, deren Zweck die Begehung einer sol­chen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen über­lässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. § 149 Abs. 2 und 3 gilt entspre­chend.

 

§ 202d Datenhehlerei

  1. Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechts­wid­rige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, ver­brei­tet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Drit­ten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
  3. Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfül­lung recht­mäßiger dienstlicher oder beruf­licher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
    1. solche Handlungen von Amts­trägern oder deren Beauf­trag­ten, mit denen Daten ausschließ­lich der Verwertung in einem Be­steue­rungs­­verfahren, einem Straf­­verfahren oder einem Ordnungs­­widrig­keiten­­verfahren zugeführt werden sollen, sowie
    2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straf­prozess­ordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegen­genommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

 

§ 203 Verletzung von Privat­geheim­nissen

  1. Wer unbefugt ein fremdes Geheim­nis, namentlich ein zum persön­lichen Lebens­­bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäfts­­geheimnis, offenbart, das ihm als
    1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apothe­ker oder Angehörigen eines an­de­ren Heilberufs, der für die Berufs­­ausübung oder die Füh­rung der Berufs­­bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil­dung erfordert,
    2. Berufs­psychologen mit staatlich anerkannter wissen­schaft­licher Abschluss­prüfung,
    3. Rechtsanwalt, Kammer­rechts­beistand, Patent­anwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt­schafts­­prüfer, vereidig­tem Buch­prüfer, Steuer­berater, Steuer­­bevoll­­mächtig­ten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buch­prüfungs- oder Steuer­beratungs­gesell­schaft,
    4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Sucht­fragen in einer Beratungs­stelle, die von einer Behör­de oder Kör­per­schaft, Anstalt oder Stif­tung des öffent­lichen Rechts anerkannt ist,
    5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungs­stelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschafts­konflikt­gesetzes,
    6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
    7. Angehörigen eines Unterneh­mens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebens­versiche­rung oder einer privat­ärzt­lichen, steuer­berater­lichen oder anwalt­lichen Verrechnungs­stelle an­vertraut worden oder sonst bekannt­geworden ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens­bereich gehörendes Geheim­nis oder ein Betriebs- oder Geschäfts­geheim­nis, offenbart, das ihm als
    1. Amtsträger,
    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    3. Person, die Aufgaben oder Befug­nisse nach dem Personal­vertre­tungs­recht wahrnimmt,
    4. Mitglied eines für ein Gesetz­gebungs­organ des Bundes oder eines Landes tätigen Unter­su­chungs­aus­schusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetz­gebungs­organs ist, oder als Hilfs­kraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
    5. öffentlich bestelltem Sach­ver­stän­digen, der auf die gewissen­hafte Erfül­lung seiner Obliegen­heiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
    6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheim­haltungs­pflicht bei der Durch­führung wissen­schaft­licher Forschungs­vorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt­geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behör­den oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffent­lichen Ver­wal­tung bekannt­gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (2a) (weggefallen)

  3. Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Perso­nen Geheim­nisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Be­ruf tätigen Perso­nen zu­gäng­lich ma­chen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheim­nisse gegenüber sonstigen Per­so­nen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienst­lichen Tätig­keit mit­wirken, so­weit dies für die In­anspruch­nahme der Tätigkeit der sons­tigen mitwir­ken­den Personen erforder­lich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruf­lichen oder dienst­lichen Tätig­keit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
  4. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheim­nis offen­bart, das ihm bei der Aus­übung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mit­wirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 ge­nann­ten Personen tätiger Beauf­trag­ter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
    1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getra­gen hat, dass eine sonstige mit­wirkende Person, die unbefugt ein frem­des, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewor­denes Geheimnis offen­bart, zur Geheimhaltung ver­pflich­tet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
    2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mit­wirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegen­heit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offen­bart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mit­wir­ken­de Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
    3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 ver­pflich­teten Person ein frem­des Geheimnis unbefugt offen­bart, das er von dem Verstor­benen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
  5. Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
  6. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen an­de­ren zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 203 Abs. 1 Nr. 4a

Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhü­tung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 – 2 BvO 16/92 u. a.